ePA: Beschlagnahmeschutz geplant — was KBV, BÄK und BPtK erreichen wollen
BMJ bereitet laut KBV eine Regelung vor: Daten der elektronischen Patientenakte sollen dem Beschlagnahmeschutz unterliegen. Hintergrund, StPO § 97 und Relevanz für Psychotherapeut:innen.

Felippe Wick
IT-Experte

In den PraxisNachrichten der KBV vom 13.05.2026 wird ein wichtiger Fortschritt für den Schutz sensibler Gesundheitsdaten skizziert: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ) arbeite an einer gesetzlichen Regelung, nach der Daten der elektronischen Patientenakte (ePA) ausdrücklich dem Beschlagnahmeschutz nach der Strafprozessordnung (StPO) unterliegen sollen — etwa bei polizeilichen Ermittlungen. Hintergrund sind Forderungen von KBV, Bundesärztekammer (BÄK) und Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). Der folgende Text fasst die Meldung zusammen und ordnet sie für die Praxis ein.
Warum Kammern und KBV nachsteuern
Bislang hatte der Gesetzgeber laut KBV auf eine explizite Klarstellung für die ePA verzichtet. KBV, BÄK und BPtK hatten sich Anfang Februar mit einem Brief an das BMJ gewandt und eine gesetzliche Regelung gefordert — aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Vermeidung einer Umgehung bestehender Beschlagnahmeverbote bei digital geführten Gesundheitsdaten.
Justizministerin Stefanie Hubig habe dieser Sichtweise laut KBV-Meldung in einem Schreiben an die drei Organisationen zugestimmt. Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit werde derzeit eine Regelung erarbeitet, mit der klargestellt werden solle, dass ePA-Daten ausdrücklich dem Beschlagnahmeschutz unterlägen.
StPO § 97: eGK ja — ePA bislang unscharf
Die KBV führt aus: Nach § 97 Abs. 1 StPO gebe es bislang nur ein Beschlagnahmeverbot für die elektronische Gesundheitskarte (eGK), aber keine explizite Regelung für die ePA. Zwar werde stellenweise vertreten, derselbe Paragraph schütze auch die ePA — aus Sicht der drei Organisationen sei diese Lesart jedoch mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden.
Ein zentrales Argument der Kammern: Inhalte der ePA befänden sich regelmäßig nicht im Gewahrsam der Ärztinnen und Ärzte oder Psychotherapeut:innen (oder anderer Zeugnisverweigerungsberechtigter), sondern bei den gesetzlichen Krankenkassen als Anbieter der ePA. Krankenkassen seien jedoch keine „mitwirkenden Personen“ im Sinne der StPO, da sie die ePA aufgrund eines eigenen gesetzlichen Auftrags bereitstellten und nicht im Rahmen der ärztlichen Behandlung mitwirkten.
Diese Konstellation birgt nach KBV-Darstellung die Gefahr, dass der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Patient:innen sowie Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen im digitalen Raum gefährdet wird.
Tagungen und politische Linie
Sowohl der 129. Deutsche Ärztetag als auch der 39. Deutsche Psychotherapeutentag hätten sich im vergangenen Jahr für eine klare Ausweitung des Beschlagnahmeschutzes auf die ePA ausgesprochen — so die KBV.
Was Sie als Psychotherapeut:in mitnehmen können
- Rechtsrahmen: Die ePA ist nicht nur ein IT-Thema, sondern ein Vertrauens- und Strafverfahrensthema; hier wird an der Schnittstelle Justiz / Gesundheit nachjustiert.
- Praxis: Ihre Rolle bei der ePA bleibt vor allem fachlich und prozessual — siehe auch unseren Überblick ePA in der Psychotherapie-Praxis.
- Weiterbeobachten: Solange der Gesetzgebungsprozess läuft, lohnt sich das Mitlesen der offiziellen KBV- und Kammermeldungen statt vorschniger Schlussfolgerungen aus Gerüchten.
FAQ
Ist der Beschlagnahmeschutz schon Gesetz?
Nein. Laut KBV wird eine Regelung vorbereitet; Details stehen in der Originalmeldung.
Ändert das etwas an meiner Dokumentationspflicht in der Praxis?
Unmittelbar nicht — aber es betrifft Schutzniveau und Vertrauen in die ePA als System.
Wo finde ich die vollständige KBV-Formulierung?
Siehe Originalquelle und Hinweis am Ende dieses Artikels.
Kurzfassung
KBV, BÄK und BPtK haben auf eine Lücke zwischen eGK und ePA im Beschlagnahmerecht hingewiesen; das BMJ arbeitet laut Praxisnachricht an einer klaren gesetzlichen Einordnung des Schutzes für ePA-Inhalte. Für Psychotherapeut:innen unterstreicht das die Bedeutung von Vertrauen und Rechtssicherheit bei digitaler Versorgung.
Originalquelle und Hinweis
Originalquelle: Ministerium plant Beschlagnahmeschutz für Inhalte der elektronischen Patientenakte (KBV PraxisNachrichten) Hinweis: Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Zusammenfassung und keine offizielle Verlautbarung der KBV. Maßgeblich sind die Angaben und Dokumente auf kbv.de.Tags:
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